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Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll

§ 1 Internationales Übereinkommen zum SchutzAllgemeine Verpflichtungen

Artikel I Artikel römisch eins

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, diesem Protokoll und seiner Anlage, die Bestandteil des Protokolls ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Protokoll ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage.