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Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 16 SchiffseichverordnungEichraum

ABSCHNITT 3 Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte

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Der Eichraum ist der auszumessende Teil des Fahrzeuges, der von der Leerebene (§ 17), der oberen Eichebene (§ 18) und den Außenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung eingeschlossen ist. Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen in diesem Bereich (zB Ankertaschen, Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen.