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Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 18 SchiffseichverordnungObere Eichebene

ABSCHNITT 3 Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte

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(1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Fahrzeug fahren kann, schwimmt.

(2) Die obere Eichebene wird so gelegt, daß sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Fahrzeug einzuhalten hat.