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Abkommen über den internationalen Straße · Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

§ 8 Abkommen über den internationalen StraßeKontrolle der Genehmigungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 8

В силаОфициален текст

Die Genehmigungen und alle übrigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den von den Vertragschließenden Parteien beauftragten Organen zur Überprüfung vorzuzeigen.