§ 8 Abkommen über den internationalen StraßeKontrolle der Genehmigungen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 8
Die Genehmigungen und alle übrigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den von den Vertragschließenden Parteien beauftragten Organen zur Überprüfung vorzuzeigen.