§ 6 Vertrag zwischen Österreich und NiederlaArtikel 6
Drittverkehr ist – soweit er nicht durch die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union erfaßt wird – nur in dem Umfang zulässig, der von den zuständigen Behörden auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart wird.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-04-01