Luftverkehrsabkommen (Kanada) · Luftverkehrsabkommen (Kanada)
§ 0 Luftverkehrsabkommen (Kanada)
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON KANADA
StF: BGBl. Nr. 598/1993
Artikel
Titel
1
Begriffsbestimmungen
2
Gewährung von Verkehrsrechten
3
Bewilligungen
4
Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Bewilligungen
5
Anwendung von Gesetzen
6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
7
Sicherheit der Luftfahrt
8
Zölle und andere Abgaben
9
Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen der Luftfahrt
10
Beförderungskapazität
11
Tarife
12
Wechsel des Luftfahrzeuges
13
Verkauf und Geldtransfer
14
Besteuerung
15
Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen
16
Anwendbarkeit auf Nichtlinienflüge
17
Statistik
18
Multilaterale Übereinkommen
19
Beratungen; Abkommensänderungen
20
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
21
Beendigung
22
Titel
23
Registrierung bei der ICAO
24
Inkrafttreten
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Kanada, in der Folge in diesem Abkommen „die Vertragsparteien“ genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Luftverkehrsabkommen abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
_______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
Die Mitteilungen gemäß Art. 24 des Abkommens wurden am 19. bzw. 20. Juli 1993 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 mit 1. September 1993 in Kraft.