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Luftverkehrsabkommen (Kanada) · Luftverkehrsabkommen (Kanada)

§ 0 Luftverkehrsabkommen (Kanada)

In forceOfficial text

LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON KANADA

StF: BGBl. Nr. 598/1993

Artikel

Titel

1

Begriffsbestimmungen

2

Gewährung von Verkehrsrechten

3

Bewilligungen

4

Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Bewilligungen

5

Anwendung von Gesetzen

6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

7

Sicherheit der Luftfahrt

8

Zölle und andere Abgaben

9

Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen der Luftfahrt

10

Beförderungskapazität

11

Tarife

12

Wechsel des Luftfahrzeuges

13

Verkauf und Geldtransfer

14

Besteuerung

15

Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen

16

Anwendbarkeit auf Nichtlinienflüge

17

Statistik

18

Multilaterale Übereinkommen

19

Beratungen; Abkommensänderungen

20

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

21

Beendigung

22

Titel

23

Registrierung bei der ICAO

24

Inkrafttreten

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Kanada, in der Folge in diesem Abkommen „die Vertragsparteien“ genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Luftverkehrsabkommen abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

Die Mitteilungen gemäß Art. 24 des Abkommens wurden am 19. bzw. 20. Juli 1993 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 mit 1. September 1993 in Kraft.