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KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

§ 11 KHVG 1994Rechtsstellung der mitversicherten Personen

3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag

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(1) Hinsichtlich der mitversicherten Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen.

(2) Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. § 75 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959 , ist nicht anzuwenden.

(3) Der Versicherer kann eine gemäß § 24 Abs. 4 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat.