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KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

§ 11 KHVG 1994Rechtsstellung der mitversicherten Personen

3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag

ДействуетОфициальный текст

(1) Hinsichtlich der mitversicherten Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen.

(2) Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. § 75 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959 , ist nicht anzuwenden.

(3) Der Versicherer kann eine gemäß § 24 Abs. 4 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat.