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Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation · Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

§ 13 Rahmenübereinkommen der Vereinten NationLösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens

Artikel 13

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Die Konferenz der Vertragsparteien prüft auf ihrer ersten Tagung die Einführung eines mehrseitigen Beratungsverfahrens zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens, das den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung steht.