§ 13 Rahmenübereinkommen der Vereinten NationLösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens
Artikel 13
Die Konferenz der Vertragsparteien prüft auf ihrer ersten Tagung die Einführung eines mehrseitigen Beratungsverfahrens zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens, das den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung steht.