§ 0 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2022 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2022,)
(Übersetzung)
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
StF: BGBl. III Nr. 89/2005 (NR: GP XXI RV 987 AB 1060 S. 98. BR: AB 6628 S. 686. )
BGBl. III Nr. 185/2020 (NR: GP XXV RV 693 AB 713 S. 85. BR: AB 9442 S. 844. )
BGBl. III Nr. 96/2022 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 414/1994
Inhalt:
Art. 1 Definitionen
Art. 2 Politiken und Maßnahmen
Art. 3 Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen
Art. 4 Gemeinsame Erfüllung von Verpflichtungen
Art. 5 Methodische Fragen
Art. 6 Übertragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten
Art. 7 Mitteilung von Informationen
Art. 8 Überprüfung von Informationen
Art. 9 Überprüfung des Protokolls
Art. 10 Die Erfüllung bestehender Verpflichtungen weiter vorantreiben
Art. 11 Finanzierungsmechanismus
Art. 12 Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
Art. 13 Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls
Art. 14 Sekretariat
Art. 15 Nebenorgane
Art. 16 Mehrseitiges Beratungsverfahren
Art. 17 Handel mit Emissionen
Art. 18 Nichteinhaltung
Art. 19 Beilegung von Streitigkeiten
Art. 20 Änderungen
Art. 21 Annahme und Änderung von Anlagen
Art. 22 Stimmrecht
Art. 23 Verwahrer
Art. 24 Unterzeichnung und Ratifikation
Art. 25 In-Kraft-Treten
Art. 26 Vorbehalte
Art. 27 Rücktritt
Art. 28 Verbindliche Wortlaute
Anlage A: Treibhausgase und Sektoren / Gruppen von Quellen
Anlage B: Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen nach Vertragsparteien
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –
ALS Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen *), im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet,
IM VERFOLG des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels,
EINGEDENK der Bestimmungen des Übereinkommens,
GELEITET von Artikel 3 des Übereinkommens,
IN ANWENDUNG des durch Beschluss 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung
angenommenen Berliner Mandats –
sind wie folgt übereingekommen:
_____________________________________________________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994 idF BGBl. III Nr. 12/1999
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 16. Februar 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten
Albanien
Algerien
Antigua und Barbuda
Äquatorialguinea
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Bahamas
Bangladesch
Barbados
Belgien
Belize
Benin
Bhutan
Bolivien
Botsuana
Brasilien
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
Chile
China
(einschließlich SVR Hong Kong)
Cook Inseln
Costa Rica
Dänemark
(ohne Färöer Inseln)
Deutschland
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
Europäische Gemeinschaft
El Salvador
Estland
Fidschi
Finnland
Frankreich
Gambia
Georgien
Ghana
Grenada
Griechenland
Guatemala
Guinea
Guyana
Honduras
Indien
Indonesien
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Katar
Kenia
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Demokratische Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Republik Korea
Kuba
Kuwait
Demokratische Volksrepublik Laos
Lesotho
Lettland
Liberia
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Malta
Marokko
Marshallinseln
Mauritius
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien
Mexiko
Föderierte Staaten von Mikronesien
Moldau
Mongolei
Mosambik
Myanmar
Namibia
Nauru
Neuseeland
(ohne Tokelau)
Nicaragua
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Niger
Nigeria
Niue
Norwegen
Oman
Pakistan
Palau
Panama
Papua-Neuguinea
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Ruanda
Rumänien
Russische Föderation
Salomonen
Samoa
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Senegal
Seychellen
Slowakei
Slowenien
Spanien
Sri Lanka
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Südafrika
Sudan
Vereinigte Republik Tansania
Thailand
Togo
Trinidad und Tobago
Tschechische Republik
Tunesien
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda
Ukraine
Ungarn
Uruguay
Usbekistan
Vanuatu
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigtes Königreich
Vietnam
Zypern
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung von Australien erklärt, dass es vorteilhaft ist, den zweiten Satz von Art. 3.7 des Protokolls mit Verwendung der überarbeiteten IPCC-Leitlinien anzuwenden, wie in Art. 5.2 des Protokolls sowie in Abs. 5 lit. b des Annexes zur Entscheidung 13/CMP.1 festgehalten.
Gemäss den Bestimmungen von Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China von 1990 entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung finden.
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewandt. Das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen findet bis zu einer anderweitigen Mitteilung der Regierung Chinas keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Macao.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 14. Jänner 2008 nachstehende Erklärung zum Protokoll betreffend die Sonderverwaltungsregion Macao abgegeben:
Gemäß Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregionen Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Art. 24 Abs. 3 des Protokolls von Kyoto
Folgende Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft 1 Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Europäische Gemeinschaft ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Art. 175 Abs. 1 befugt, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Erreichung folgender Ziele dienen:
– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
– Schutz der menschlichen Gesundheit;
– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsreduzierungsverpflichtungen aus dem Protokoll durch Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen erfolgen wird und dass sie bereits Rechtsakte erlassen hat, die von dem Protokoll geregelte Fragen betreffen und für ihre Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind.
Die Europäische Gemeinschaft wird regelmäßig Informationen über einschlägige Rechtsinstrumente der Gemeinschaft im Rahmen der ergänzenden Informationen zur Verfügung stellen, die in ihre nach Art. 12 des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen aufgenommen werden mit dem Ziel, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll nach dessen Art. 7 Abs. 2 und den auf dieser Grundlage angenommenen Leitlinien nachzuweisen.
Die Ratifikation des Protokolls durch die Französische Republik ist im Zusammenhang mit der von der Europäischen Gemeinschaft übernommenen Verpflichtung nach Art. 4 des Protokolls zu interpretieren. Die Ratifikation erstreckt sich daher nicht auf Territorien der Französischen Republik, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar ist.
Gemäss Art. 4 Abs. 6 des Protokolls bleibt die Französische Republik im Fall des Nichterreichens des zusammengefassten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen dennoch individuell verantwortlich für ihr eigenes Emissionsniveau.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kanada am 15. Dezember 2011 seinen Rücktritt vom Protokoll notifiziert. Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Protokolls ist der Rücktritt mit 15. Dezember 2012 wirksam geworden.
Die Regierung der Republik Kiribati erklärt, davon auszugehen, dass der Beitritt zum Kyoto Protokoll in keiner Weise einen Verzicht irgendwelcher nach Völkerrecht bestehender Rechte hinsichtlich Staatenverantwortlichkeit für negative Auswirkungen des Klimawandels darstellt und dass keine Bestimmung des Kyoto Protokolls so ausgelegt werden kann, dass sie Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts derogiert.
Die Regierung der Republik Nauru ist der Auffassung, dass die Ratifikation des Kyoto Protokolls in keiner Weise einen Verzicht auf Rechtsansprüche nach dem Völkerrecht betreffend die Verantwortlichkeit der Staaten für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen darstellt.
Die Regierung Naurus erklärt weiter, dass sie im Lichte der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen und Einschätzung der Klimaänderung und ihrer Auswirkungen die Emissionsreduktionsverpflichtungen nach Art. 3 des Kyoto Protokolls für unzureichend betrachtet, um den gefährlichen anthropogenen Einfluss auf das Klimasystem zu verhindern.
Die Regierung Naurus erklärt, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, dass sie allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts derogieren.
Die Ratifikation des Protokolls erstreckt sich nicht auf Tokelau, es sei denn die Regierung Neuseelands übermittelt dem Depositär eine diesbezügliche Erklärung nach entsprechenden Konsultationen mit diesem Territorium.
Ferner teilte das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. April 2006 mit, dass das Protokoll auf Guernsey und die Insel Man Anwendung findet.
Ferner teilte das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 2. Jänner 2007 sowie am 7. März 2007 mit, dass das Protokoll auf Gibraltar bzw. Jersey, Bermuda, die Kaimaninseln und die Falklandinseln Anwendung findet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 14. Dezember 2020 die Ausdehnung der Anwendung der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto auf die Kaimaninseln notifiziert.
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1 Stand 31. Mai 2002
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-07-09
Verweist auf
- B-VG § 49
- B-VG § 50
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 1
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 10
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 11
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 12
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 13
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation Art. 138
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 14
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 15
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation Art. 153
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 16
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 17
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation Art. 175
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 18
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 19
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 2
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 20
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 21
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 22
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 23
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 24
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 25
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 26
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 27
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 28
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 3
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation Art. 3.7
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 4
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 5
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation Art. 5.2
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 6
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 7
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 8
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation § 9