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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 285 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenAnwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil römisch elf unterbreitete Streitigkeiten

Artikel 285

В силаОфициален текст

Dieser Abschnitt findet auf jede Streitigkeit Anwendung, die auf Grund des Teiles XI Abschnitt 5 in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Teil vorgesehenen Verfahren beizulegen ist. Ist ein Rechtsträger, der nicht Vertragsstaat ist, Partei einer solchen Streitigkeit, so findet der vorliegende Abschnitt sinngemäß Anwendung.