Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 285 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenAnwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil römisch elf unterbreitete Streitigkeiten
Artikel 285
Dieser Abschnitt findet auf jede Streitigkeit Anwendung, die auf Grund des Teiles XI Abschnitt 5 in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Teil vorgesehenen Verfahren beizulegen ist. Ist ein Rechtsträger, der nicht Vertragsstaat ist, Partei einer solchen Streitigkeit, so findet der vorliegende Abschnitt sinngemäß Anwendung.