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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 7 SchFGAllgemeine Sorgfaltspflicht

2. Hauptstück Schifffahrtsbetrieb

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(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

1. die Gefährdung von Menschenleben;

2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;

3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;

4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;

5. Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

История на изменения
  • In Kraft seit 2013-08-07