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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 8 SchFGVerhalten unter besonderen Umständen

2. Hauptstück Schifffahrtsbetrieb

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Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abzuweichen.