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GGBG · Gefahrgutbeförderungsgesetz

§ 22 GGBGKontrollberichte

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

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(1) Das Bundesministerium für Inneres hat

1. für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen und

2. diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.

(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),

2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen,

3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),

4. Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,

5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 40, BGBl. I Nr. 47/2018 )

История на изменения
  • In Kraft seit 2018-07-13