GGBG · Gefahrgutbeförderungsgesetz
§ 40 GGBGVollziehung
9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich § 8 Abs. 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
2. hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
3. hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
4. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
История на изменения
- In Kraft seit 2011-05-21