FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
§ 11 FZVZur Unterweisung geeignete Personen
5. Abschnitt Ausbildungsbestätigung
Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.