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FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

§ 11 FZVZur Unterweisung geeignete Personen

5. Abschnitt Ausbildungsbestätigung

En vigueurTexte officiel

Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.