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AFV · Amateurfunkverordnung

§ 10 AFVBelegte Bandbreiten

Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen

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(1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:

Frequenzbereich

Belegte Bandbreite

für alle Betriebsarten außer Fernsehen

Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte

Bis

1,5 MHz

Gemäß Absatz 3

Nicht anwendbar (Fernsehen nicht zulässig)

1,5 bis 30 MHz

7 kHz

7 kHz (nur in Frequenzbereichen über 2 MHz zulässig)

30 bis 300 MHz

40 kHz

40 kHz

300 bis 3 000 MHz

1 000 kHz

9 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen;

20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (nur in Frequenzbereichen über 440 MHz zulässig)

über 3 000 MHz

10 000 kHz

10 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen;

20 000 kHz für frequenz- oder

phasenmodulierte Aussendungen

(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003 )

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-11-13