§ 10 AFVBelegte Bandbreiten
Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
(1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:
Frequenzbereich
Belegte Bandbreite
für alle Betriebsarten außer Fernsehen
Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte
Bis
1,5 MHz
Gemäß Absatz 3
Nicht anwendbar (Fernsehen nicht zulässig)
1,5 bis 30 MHz
7 kHz
7 kHz (nur in Frequenzbereichen über 2 MHz zulässig)
30 bis 300 MHz
40 kHz
40 kHz
300 bis 3 000 MHz
1 000 kHz
9 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen;
20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (nur in Frequenzbereichen über 440 MHz zulässig)
über 3 000 MHz
10 000 kHz
10 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen;
20 000 kHz für frequenz- oder
phasenmodulierte Aussendungen
(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003 )
Amendment history
- In Kraft seit 2008-11-13