§ 12 AFVErprobung neuer Übertragungstechniken
Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
Die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie ist dann gestattet, wenn
1. neue Übertragungstechniken erprobt werden und
2. die Amateurfunkstelle nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zum Erbringen von Kommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 , betrieben wird.
История на изменения
- In Kraft seit 2004-02-26