Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AFV · Amateurfunkverordnung

§ 12 AFVErprobung neuer Übertragungstechniken

Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen

In forceOfficial text

Die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie ist dann gestattet, wenn

1. neue Übertragungstechniken erprobt werden und

2. die Amateurfunkstelle nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zum Erbringen von Kommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 , betrieben wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 2004-02-26