§ 18 AFVEmpfängerstörstrahlung
Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
(1) Empfängerstörstrahlungen sind im Empfänger erzeugte Störsignale, die der Antennenleitung zugeführt werden.
(2) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle darf bei keiner diskreten Frequenz 4 nW überschreiten.