§ 19 AFVZulässiger Empfang
Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgende Aussendungen empfangen werden:
1. Aussendungen in den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbändern,
2. Rundfunkaussendungen,
3. Nachrichten an alle, soweit sie für den allgemeinen Gebrauch in der Öffentlichkeit bestimmt sind, und
4. Not- und Katastrophenfunkverkehr.
История на изменения
- In Kraft seit 2002-02-13