Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

AFV · Amateurfunkverordnung

§ 38 AFVErteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen

Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen

В силаОфициален текст

(1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen.

(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.