§ 38 AFVErteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen
Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen
(1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen.
(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.