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AFV · Amateurfunkverordnung

§ 38 AFVErteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen

Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen

In forceOfficial text

(1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen.

(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.