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Abkommen über wirtschaftliche, industrie · Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

§ 12 Abkommen über wirtschaftliche, industrie

Artikel 12

В силаОфициален текст

Die von Unternehmen während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch durch dessen Kündigung beeinträchtigt.