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Abkommen über wirtschaftliche, industrie · Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

§ 12 Abkommen über wirtschaftliche, industrie

Artikel 12

Van krachtOfficiële tekst

Die von Unternehmen während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch durch dessen Kündigung beeinträchtigt.