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Abkommen über wirtschaftliche, industrie · Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

§ 6 Abkommen über wirtschaftliche, industrie

Artikel 6

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Bei der Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien und eine entsprechende Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.