§ 5 Abkommen über wirtschaftliche, industrie
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:
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Gründung von Joint-Ventures, Errichtung von Handelsrepräsentanzen und Zweigniederlassungen;
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Know-how- und Technologietransfer;
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Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der maximalen Nutzung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Konkurrenzfähigkeit;
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Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industrien;
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Marketing, Konsulententätigkeit und andere Dienstleistungen;
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Erarbeitung von Machbarkeitsstudien;
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Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaft, Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat;
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Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung;
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Einrichtung von Berufsbildungszentren;
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Austausch von Patenten, Lizenzen und anderem geistigen Eigentum kommerzieller Natur.