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Abkommen über wirtschaftliche, industrie · Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

§ 5 Abkommen über wirtschaftliche, industrie

Artikel 5

In forceOfficial text

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:

–

Gründung von Joint-Ventures, Errichtung von Handelsrepräsentanzen und Zweigniederlassungen;

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Know-how- und Technologietransfer;

–

Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der maximalen Nutzung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Konkurrenzfähigkeit;

–

Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industrien;

–

Marketing, Konsulententätigkeit und andere Dienstleistungen;

–

Erarbeitung von Machbarkeitsstudien;

–

Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaft, Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat;

–

Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung;

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Einrichtung von Berufsbildungszentren;

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Austausch von Patenten, Lizenzen und anderem geistigen Eigentum kommerzieller Natur.