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Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zu · Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

§ 29 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von ZuLotsenfahrzeuge

Regel 29

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a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen

i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;

ii)

in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;

iii)

vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das oder die Ankerlichter oder den Ankerball.

b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.