§ 28 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von ZuTiefgangbehinderte Fahrzeuge
Regel 28
Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.