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Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zu · Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

§ 28 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von ZuTiefgangbehinderte Fahrzeuge

Regel 28

En vigueurTexte officiel

Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.