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Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

§ 18 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 18

Kapitel II Kapitel römisch zwei SICHERUNGSBESCHLAGNAHME

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Das Gericht kann, ohne die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben, die Weiterbenützung des Binnenschiffs regeln; zu diesem Zweck kann es anordnen, daß eine von ihm bestimmte Kaution oder andere Sicherheit zu leisten ist.