§ 18 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 18
Kapitel II Kapitel römisch zwei SICHERUNGSBESCHLAGNAHME
Das Gericht kann, ohne die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben, die Weiterbenützung des Binnenschiffs regeln; zu diesem Zweck kann es anordnen, daß eine von ihm bestimmte Kaution oder andere Sicherheit zu leisten ist.