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Vereinbarung über die polizeiliche Zusam · Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 21 Vereinbarung über die polizeiliche Zusam

Artikel 21

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Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung der vorliegenden Vereinbarung entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstelle gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.