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Vereinbarung über die polizeiliche Zusam · Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 21 Vereinbarung über die polizeiliche Zusam

Artikel 21

ДействуетОфициальный текст

Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung der vorliegenden Vereinbarung entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstelle gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.