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Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeits · Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

§ 15 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeits

Artikel 15

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In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung sind Maßnahmen zu treffen, um die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu unterstützen, damit Sicherheit und Gesundheit in den Bergwerken gefördert werden.