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Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeits · Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

§ 15 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeits

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung sind Maßnahmen zu treffen, um die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu unterstützen, damit Sicherheit und Gesundheit in den Bergwerken gefördert werden.