EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 14 EIRAGEinvernehmensrechtsanwalt
1. Hauptstück Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-12-29