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EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

§ 14 EIRAGEinvernehmensrechtsanwalt

1. Hauptstück Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats

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In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.

История на изменения
  • In Kraft seit 2007-12-29