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EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

§ 14 EIRAGEinvernehmensrechtsanwalt

1. Hauptstück Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats

En vigueurTexte officiel

In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2007-12-29