AM-VO · Arbeitsmittelverordnung
§ 30 AM-VOKompressoranlagen
2. Abschnitt Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel
Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.