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AM-VO · Arbeitsmittelverordnung

§ 31 AM-VOZentrifugen

2. Abschnitt Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

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Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.

2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.

3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.