§ 60 MBGVerweisungen auf andere Bundesgesetze
5. Teil Straf- und Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
История на изменения
- In Kraft seit 2019-12-01