§ 60 MBGVerweisungen auf andere Bundesgesetze
5. Teil Straf- und Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
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- In Kraft seit 2019-12-01