Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MBG · Militärbefugnisgesetz

§ 60a MBGZuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

5. Teil Straf- und Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

(1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.